Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der hypothetische Bussgeldertrag. Damit ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gegen deren Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben, als welche die erhobene Beschwerde entgegenzunehmen ist.