a ZPO). Nach der Praxis des Obergerichts (vgl. AGVE 2018 Nr. 44 S. 367 f.; ZSU.2022.137 E. 1.3) handelt es sich bei gerichtlichen Verboten um vermögensrechtliche Angelegenheiten, bezwecken diese doch die Verhinderung von Besitzesstörungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen an einem Grundstück, weshalb sie den Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahestehen (vgl. ERNST, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2015, N. 48 vor Art. 926-929 ZGB; STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 2016, N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB), die ihrerseits vermögensrechtliche Streitigkeiten sind (BGE 5A_114/2007 E. 1.2).