Während jeder am erstinstanzlichen (Einparteien-) Verfahren nicht beteiligte Verbotsadressaten innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück Einsprache erheben kann, die den Gesuchsteller zur Einreichung einer Klage gegen den Einsprecher zwingt (Art. 260 ZPO), steht dem Gesuchsteller auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem negativen Endentscheid das gewöhnliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung, d.h. in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 die Berufung (Art. 308 ZPO), ansonsten die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO).