258 Abs. 2 ZPO). Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft, weil sie auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen und einer entsprechenden Korrektur weder Gründe der Rechtssicherheit noch eine gesetzliche Vorschrift entgegenstehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO). -4-