1.2. Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO zählt zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GÖKSU, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 258 ZPO). Die gerichtliche Anordnung ergeht in einem nichtstreitigen, summarischen (Art. 248 lit. e ZPO) Verfahren ohne Gegenpartei (Einparteienverfahren). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), der allerdings insofern eingeschränkt ist, als es der gesuchstellenden Partei obliegt, das dingliche Recht mittels Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO).