1. 1.1. Mit der eingereichten Rechtsmitteleingabe wurden die in Art. 321 ZPO für die Beschwerde (vgl. die dem angefochtenen Entscheid angefügte Rechtsmittelbelehrung) statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten. Ferner wurde innert Frist der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 einverlangte Kostenvorschuss bezahlt. Insoweit steht einem Eintreten auf das Rechtsmittel als Beschwerde nichts entgegen. Dies zumal darin offensichtlich an dem vor Vorinstanz gestellten Begehren um Erlass bzw. Erneuerung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art.