2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Vorschuss von Fr. 1'100.00 verrechnet. Sie hat Anspruch auf die Restanz von Fr. 600.00. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Gegen diesen ihr am 27. September 2022 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: