1.4. Innert erstreckter Frist wurden dem Gerichtspräsidium Baden via E-Mail vom 19. September 2022 diverse E-Mails der Miteigentümer zugestellt, worin sich diese mit dem Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots einverstanden erklären sollen. Ein vollständiger, aktueller Grundbuchauszug wurde nicht eingereicht. 1.5. Am 22. September 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden: "1. Auf das Gesuch vom 2. Mai 2022 um Erlass eines gerichtlichen Verbots auf der Liegenschaft Q. / [...] wird nicht eingetreten. -3-