Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu beanstanden vermöchte. Ohnehin handelt es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachenbehauptungen, die er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend machte und -6- im Beschwerdeverfahren daher novenrechtlich unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen. 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet.