1.4.3. Der Beklagte hat unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dem Kläger daher zu Recht für den Betrag von Fr. 474.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids).