Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4. 1.4.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.