1.3.4. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und er die Rückerstattung aller ihm im Zusammenhang mit der Radarkontrolle abgenommenen Gelder verlangt, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verstehen ist. -5-