1.3.3. Der Beklagte bringt sinngemäss vor, die Geschwindigkeitskontrolle in Wegenstetten am 16. Juni 2015 sei unzulässig gewesen, da sich der Radar auf einem privaten Grundstück befunden habe, die Polizei dafür aber keine Bewilligung eingeholt habe. Er habe immer Einsprache erhoben. Er bezieht sich zudem auf einen eingeschriebenen Brief, den er wegen der COVID-19 Pandemie nicht habe entgegennehmen können. Den ausgestellten Abholschein habe er der Post zugestellt und diese aufgefordert, den Brief an das Bezirksgericht Laufenburg zu retournieren, mit dem Vermerk, dass er den Brief pandemiebedingt nicht habe abholen können.