Der Beklagte habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Entscheidfällung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der eingereichten Akten ergehe. Der Rechtsöffnungsrichter habe dabei von Amtes wegen nur zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Da der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung auszusprechen.