1.3.2. Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) berechtige zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsöffnung könne gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG jedoch nur erteilt werden, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Entscheidfällung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der eingereichten Akten ergehe.