3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 3. Am 23. September 2022 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau "Einsprache" gegen den ihm am 23. September 2022 zugestellten Entscheid vom 15. September 2022. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: