2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 35.00. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg wie folgt: