1. Mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 und Mahngebühren von Fr. 35.00. Als Forderungsgrund wurde "SBK:2021.340 Entscheid vom 27.01.2022 CHF 474.00" angegeben. Der Beklagte erhob bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 11. Juli 2022 Rechtsvorschlag.