4. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 450.00 festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit dem von diesem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: [...]