Ob der Beklagte tatsächlich nicht in der Lage ist, die veranlagten Steuern zu bezahlen, wäre allenfalls in einem Steuererlassverfahren zu prüfen (§ 230 ff. StG). Im Entscheid der Vorinstanz ist keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde von der Zustellung an die Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).