Eine inhaltliche Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 21. November 2018 könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht vorgenommen werden. Urkundenbeweise, welche den Erlass, die Tilgung oder die Stundung der Schuld belegen würden, habe der Beklagte nicht eingereicht, zumal die eingereichte Zahlungsquittung offensichtlich eine andere Betreibung bezüglich Steuerausstand für das Jahr 2018 betreffe. Auch vermöge der Beklagte mit seiner sinngemässen Anrufung der Verjährung nicht durchzudringen, zumal Steuerforderungen gemäss § 178 [recte] StG erst fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden sei, verjährten.