den von den Klägern eingereichten Steuerregisterauszug mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. Juni 2022. Gemäss § 227 StG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG seien solche Steuerveranlagungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Der Beklagte bringe in seinen Stellungnahmen vorwiegend seine allgemeine Unzufriedenheit vor und beanstande (zumindest indirekt) den in der Steuerveranlagung festgesetzten Steuerbetrag bzw. den betriebenen Betrag. Eine inhaltliche Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 21. November 2018 könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht vorgenommen werden.