2.2. Die Vorinstanz hat zur Begründung des die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'149.20 gewährenden Entscheids ausgeführt, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer definitiven Steuerveranlagung vom 21. November 2018 für die Steuern des Jahres 2015. Sie verwies dabei auf -4-