Im Zusammenhang mit der Betreibung von Steuerschulden ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Steuerveranlagungen (= Steuerverfügungen) ins Recht gelegt werden. Vielmehr reicht die Verurkundung eines Auszugs aus dem Steuerregister aus, in dem die ergangenen Verfügungen verzeichnet sind, dies weil das Register den genügenden Beweis dafür erbringt, dass eine rechtkräftige Veranlagung Grundlage der Forderung bildet (AGVE 1993 S. 69 f.; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 120 zu Art. 80 SchKG mit Hinweisen).