2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 300.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 20. September 2022, ergänzt am 21. September 2022, fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 12. September 2022 zugestellten Entscheid. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: