2.2. Der Beklagte reichte am 27. und am 28. Juli 2022 Stellungnahmen ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S. erkannte mit Entscheid vom 6. September 2022: "1. In der Betreibung Nr. [...]des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 20. April 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 28. Juni 2022) wird den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'149.20 nebst Zins zu 5.10 % seit 21. April 2022 sowie für aufgelaufenen Verzugszins bis zum 20. April 2022 von Fr. 1'350.20.