Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.212 (SR.2022.249) Art. 82 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton Aargau, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____ [...] beide vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, [...] Beklagter A._____, [... Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 20. April 2022 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 8'149.20 nebst Zins zu 5.1 % seit 21. April 2022 ("Kantons-, Gemeinde-, rkt. Kirchensteu- ern, Ausstand 2015, ordentliche Steuern"), für Fr. 1'350.20 ("Verzugszins bis 20.04.22") und Fr. 73.30 Betreibungskosten. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 27. Juni 2022 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht S. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'149.20 nebst 5.1 % Zins seit 21. April 2022, den Betrag von Fr. 1'350.20 sowie Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte reichte am 27. und am 28. Juli 2022 Stellungnahmen ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S. erkannte mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2022: "1. In der Betreibung Nr. [...]des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 20. April 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 28. Juni 2022) wird den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'149.20 nebst Zins zu 5.10 % seit 21. April 2022 sowie für aufgelaufe- nen Verzugszins bis zum 20. April 2022 von Fr. 1'350.20. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 300.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 20. September 2022, ergänzt am 21. September 2022, fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 12. Sep- tember 2022 zugestellten Entscheid. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Be- schwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Obergericht grundsätz- lich auf die Beurteilung der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Obergericht, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Zusammenhang mit der Betreibung von Steuerschulden ist nicht unbe- dingt erforderlich, dass die Steuerveranlagungen (= Steuerverfügungen) ins Recht gelegt werden. Vielmehr reicht die Verurkundung eines Auszugs aus dem Steuerregister aus, in dem die ergangenen Verfügungen verzeich- net sind, dies weil das Register den genügenden Beweis dafür erbringt, dass eine rechtkräftige Veranlagung Grundlage der Forderung bildet (AGVE 1993 S. 69 f.; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 120 zu Art. 80 SchKG mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat zur Begründung des die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'149.20 gewährenden Entscheids ausgeführt, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer definitiven Steuerveranlagung vom 21. November 2018 für die Steuern des Jahres 2015. Sie verwies dabei auf -4- den von den Klägern eingereichten Steuerregisterauszug mit Vollstreckbar- keitsbescheinigung vom 21. Juni 2022. Gemäss § 227 StG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG seien solche Steuerveranlagungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Der Beklagte bringe in seinen Stellung- nahmen vorwiegend seine allgemeine Unzufriedenheit vor und beanstande (zumindest indirekt) den in der Steuerveranlagung festgesetzten Steuerbe- trag bzw. den betriebenen Betrag. Eine inhaltliche Prüfung der Veranla- gungsverfügung vom 21. November 2018 könne im Rechtsöffnungsverfah- ren jedoch nicht vorgenommen werden. Urkundenbeweise, welche den Er- lass, die Tilgung oder die Stundung der Schuld belegen würden, habe der Beklagte nicht eingereicht, zumal die eingereichte Zahlungsquittung offen- sichtlich eine andere Betreibung bezüglich Steuerausstand für das Jahr 2018 betreffe. Auch vermöge der Beklagte mit seiner sinngemässen Anru- fung der Verjährung nicht durchzudringen, zumal Steuerforderungen ge- mäss § 178 [recte] StG erst fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechts- kräftig geworden sei, verjährten. Gemäss § 223a Abs. 3 StG werde auf geschuldeten und geforderten Steu- ern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt seien, ohne Mahnung ein Verzugs- zins berechnet. Der Verfalltag ergebe sich aus § 223 StG. Vorliegend lies- sen sich die Zustellungsdaten der fraglichen Steuerrechnungen und somit die genauen Verfalltage anhand der Zinsstaffeln und Kontoauszüge aus den Akten entnehmen. Der anzuwendende Zinssatz ergebe sich aus der Zinsverordnung (SAR 651.313) bzw. aus deren Anhang und sei korrekt an- gewendet worden. Es sei somit auch die definitive Rechtsöffnung für den aufgelaufenen Zins von Fr. 1'350.20 bis 20. April 2022 sowie Verzugszins zu 5.10 % auf Fr. 8'149.20 seit 21. April 2022 zu gewähren. 2.3. Der Beklagte macht in der Beschwerde geltend, er werde jedes Jahr von der Gemeinde zu Unrecht immer höher eingestuft, weil seine Frau die Steu- ererklärungen ab dem Jahr 2015 nicht mehr abgegeben habe. Sie hätten Eheprobleme, und es sei ihm zeitlich unmöglich, sich auch noch um die Finanzen zu kümmern. Seine Frau habe sich auf dem Steueramt gemeldet, aber Frau B. habe kein Verständnis für die schwierige Situation gehabt. Die Gemeinde wolle ihn offensichtlich ruinieren und die Existenz kaputt ma- chen. Er sei nur ein kleiner Landwirt, habe ein kleines Einkommen und könne sich keinen Anwalt leisten. Die Gemeinde wolle ihn finanziell ruinie- ren, weil die Steuern vom Jahr 2015 nicht mehr abgegeben worden seien. Der Beklagte habe infolge einer Aufsichtspflichtverletzung im Zusammen- hang mit seinem im Jahr 2016 verstorbenen verbeiständeten Bruder viel Geld verloren, und er habe zu viel Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Weil er keine Direktzahlungen mehr erhalte und nur eine kleine IV-Rente be- ziehe, werde das Einkommen massiv tiefer sein. -5- 2.4. In seinen Vorbringen der Beschwerde setzt sich der Beklagte nicht mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Gründe für das Nichteinreichen der Steuerklärungen ab dem Jahr 2015 än- dern nichts daran, dass gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht über den materiellen Bestand und die Richtigkeit der in einem defini- tiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu befinden (BGE 135 III 315 Erw. 2.3). Ob der Beklagte tatsächlich nicht in der Lage ist, die ver- anlagten Steuern zu bezahlen, wäre allenfalls in einem Steuererlassverfah- ren zu prüfen (§ 230 ff. StG). Im Entscheid der Vorinstanz ist keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde von der Zustellung an die Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abgese- hen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 450.00 festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt und in die- ser Höhe mit dem von diesem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'149.20. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess