2.2. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, von total Fr. 3'223.00 (vgl. act. 11) getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das In-Aussicht-stellen der Tilgung der Schuld ist ungenügend, ist doch der urkundliche Nachweis der Tilgung der Schuld mit der Beschwerde zu führen (BGE 139 III 491 E. 4). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.