3. 3.1. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 19. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: