1. 1.1. Der Kläger betrieb den bis am 30. April 2022 in Q. wohnhaft gewesenen Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 19. November 2021 für eine Forderung von Fr. 2'470.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2020. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 6. Dezember 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe am 28. Juli 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 28. März 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.