3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 3'500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Restanz der Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'915.07 an die Klägerin und im Übrigen an die Beklagte zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)