Die Bilanz weist einen Jahreserfolg von Fr. 73'829.40 aus, und ausweislich des Firmenkonto-Auszuges (Beschwerdebeilage 17) erscheint die Liquidität der Beklagten zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht gefährdet. Ebenfalls ausgewiesen ist die regelmässige Leistung der Lohn- und Mietzinszahlungen (Beschwerdebeilagen 15 und 16), und es bestehen mit Ausnahme der Forderung, die zur Konkurseröffnung führte, gemäss Betreibungsregisterauszug keine offenen Betreibungen. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist.