3. 3.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Rechnung der Klägerin sei wegen eines Missverständnisses sowie wegen mangelnder Erfahrung und Sprachkenntnisse nicht die erforderliche Beachtung geschenkt worden. Der heutige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sei ein Jungunternehmer und führe das am 5. August 2020 gegründete Unternehmen erst seit April 2021. Da sich das Unternehmen noch im Aufbau befunden habe, habe man sich primär auf den operativen Bereich konzentriert. Es seien im Betreibungsregisterauszug ausser -5-