2. Die Konkursforderung der Klägerin beträgt inklusive Zinsen und Kosten Fr. 1'915.07 (vorinstanzliche Akten, act. 7 Rückseite; Beschwerdebeilage 3). Die Beklagte hat während der Beschwerdefrist Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Forderung der Klägerin abgedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.