3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 19. Januar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts am Bezirksgericht Baden vom 10. Januar 2022, mit welchem der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet wurde (Konkursdekret) aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Alles unter Kostenfolge." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung.