Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.20 (SG.2021.268) Art. 18 Entscheid vom 7. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, Beklagte B._____ GmbH, vertreten durch Daniel Hunkeler und Carlo Hamburger, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1 Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 23. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 1'161.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2021 sowie Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 14.52. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Juni 2021 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Postaufgabe 3. Dezember 2021) beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 10. August 2021 zuge- stellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 10. Januar 2022: " 1. Über die Firma "B. GmbH", […] wird mit Wirkung ab 10. Januar 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schulden- aufruf besteht 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 19. Januar 2022 zugestellten Ent- scheid mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts am Bezirksgericht Baden vom 10. Januar 2022, mit welchem der Konkurs über die Schuld- nerin eröffnet wurde (Konkursdekret) aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. 3. Alles unter Kostenfolge." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfü- gung vom 25. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufhe- ben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmit- telinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). -4- 1.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. Die Konkursforderung der Klägerin beträgt inklusive Zinsen und Kosten Fr. 1'915.07 (vorinstanzliche Akten, act. 7 Rückseite; Beschwerdebeila- ge 3). Die Beklagte hat während der Beschwerdefrist Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Forderung der Klägerin abge- deckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterle- gung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläu- bigers) erfüllt. 3. 3.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Rechnung der Klägerin sei wegen eines Missverständnisses sowie wegen mangelnder Erfahrung und Sprachkenntnisse nicht die erforderliche Be- achtung geschenkt worden. Der heutige Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer der Beklagten sei ein Jungunternehmer und führe das am 5. August 2020 gegründete Unternehmen erst seit April 2021. Da sich das Unterneh- men noch im Aufbau befunden habe, habe man sich primär auf den opera- tiven Bereich konzentriert. Es seien im Betreibungsregisterauszug ausser -5- der vorliegenden Forderung keinerlei Einträge verzeichnet. Löhne und Mie- ten als grösste Aufwandpositionen seien sämtliche bezahlt. Per Bilanzstich- tag 12. Januar 2022 hätten keine fälligen unbezahlten Forderungen vorge- legen. Die kürzlich eingegangene Lieferantenforderung sei noch nicht fällig und könne mit den liquiden Mitteln pünktlich bezahlt werden. In der Bilanz sei über die Berichtsperiode ein Gewinn von fast Fr. 74'000.00 ausgewie- sen. Aufgrund der Natur des Geschäfts der Beklagten würden laufend Um- sätze erwirtschaftet und sofort bezahlt, weshalb die anfallenden Forderun- gen auch laufend beglichen werden könnten. 3.2. Aus den detailliert dokumentierten Geschäftsunterlagen mit aktuellem Be- treibungsregisterauszug (Beschwerdebeilage 7), Jahresabschluss per 12. Januar 2022 und Erfolgsrechnung (Beschwerdebeilagen 8 und 9) fin- den sich die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bestätigt. Die Bilanz weist einen Jahreserfolg von Fr. 73'829.40 aus, und ausweislich des Firmenkonto-Auszuges (Beschwerdebeilage 17) erscheint die Liquidität der Beklagten zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht gefährdet. Eben- falls ausgewiesen ist die regelmässige Leistung der Lohn- und Mietzins- zahlungen (Beschwerdebeilagen 15 und 16), und es bestehen mit Aus- nahme der Forderung, die zur Konkurseröffnung führte, gemäss Betrei- bungsregisterauszug keine offenen Betreibungen. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist. 4. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Kläge- rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Beschwerdeant- wort eingeholt worden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. Januar 2022 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. -6- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit der von der Beklagten geleisteten Kon- kurshinterlage von Fr. 3'500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Oberge- richtsentscheids die Restanz der Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'915.07 an die Klägerin und im Übrigen an die Beklagte zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 7. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber