1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 23 - 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 975.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...]