3. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird den Gesuchsgegnern zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf die Restanz gegenüber der Gerichtskasse. Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftbarkeit der Gesuchstellerin Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegner werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’248.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.