2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die Arbeiten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 selbst oder durch von ihr bestimmte Dritte auf Kosten der Gesuchsgegner ausführen zu lassen, wenn diese ihrer Verpflichtung nicht bis am 28. Februar 2023 vollumfänglich nachgekommen sind. Bedarf es für die Arbeiten der Mitwirkung der Gesuchsgegner, so wird bei ihrer Verweigerung und auf entsprechendes Begehren der Gesuchstellerin beim Gerichtspräsidium Baden als Vollstreckungsmassnahme die Mitwirkung der Polizei bei der Entfernung der Installationen angeordnet. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten der Gesuchsgegner.