Auszugehen ist demnach von einer Parteientschädigung von Fr. 2'079.95 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beklagten haben der Klägerin hiervon Fr. 1'248.00 in solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Fr. 2'079.95 x [0.8 ./. 0.2]). - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 5. September 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: