10.2. Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Diesbezüglich ist ebenfalls von einem Obsiegen der Klägerin im Umfang von 80 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'500.00 sind die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'200.00 (1'500.00 x 0.8) direkt zu ersetzen. Die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht gerügt. Auszugehen ist demnach von einer Parteientschädigung von Fr. 2'079.95 (inkl. Auslagen und MwSt.).