1 und Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der ausgefallenen Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 7 Abs. 2 AnwT), pauschaler Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'625.00. Hiervon haben die Beklagten der Klägerin Fr. 975.00 (Fr. 1'625.00 x [0.8 ./. 0.2]) in solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.