Die Beklagten sind sodann zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz ging von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus und setzte die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'500.00 fest (§ 3 Abs. 1 lit. b EG ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten entspricht dies ungefähr der Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 6'000.00. Ein Streitwert von Fr. 6'000.00 erscheint vorliegend denn auch angemessen (vgl. vorstehend E. 1.3). Damit beträgt die Grundentschädigung Fr. 2'430.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT).