ist mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten sind in solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'200.00 (Fr. 1'500.00 x 0.8) direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).