polizeilicher Hilfe (Art. 343 Abs. 3 ZPO), soweit die Mitwirkung der Beklagten notwendig ist und diese verweigert wird. 10. 10.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Antrag um Löschung der Videoaufnahmen abgewiesen wird, die Beschwerde im Übrigen aber weit überwiegend gutzuheissen ist, erscheint es angemessen, die Kosten zu 80 % den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (§ 8 Abs. 1 VKD) und - 21 -