Den Beklagten ist deshalb eine Frist bis zum 28. Februar 2023 einzuräumen, um (i) die Überwachungskamera an der Fassade, (ii) die Aufkleber am Garagentor, (iii) sämtliche Antennen und die damit im Zusammenhang stehenden sichtbaren Installationen auf dem Dach, insbesondere die zwei Funkantennen, und das Seil zwischen dem Dach/Balkon und der Strassenlaterne, sowie (iv) sämtliche sichtbaren Satellitenschüsseln zu entfernen. Kommen die Beklagten dieser Verpflichtung innert Frist nicht nach, wird die Klägerin ermächtigt, dies auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen; auf Begehren der Klägerin bei der Vorinstanz auch unter Inanspruchnahme