Die Tatsache, dass die Beklagten den diversen Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung bisher aber keine Folge leisteten, lässt diesen Schluss nicht ohne Weiteres zu. Den Beklagten ist deshalb eine Frist bis zum 28. Februar 2023 einzuräumen, um (i) die Überwachungskamera an der Fassade, (ii) die Aufkleber am Garagentor, (iii) sämtliche Antennen und die damit im Zusammenhang stehenden sichtbaren Installationen auf dem Dach, insbesondere die zwei Funkantennen, und das Seil zwischen dem Dach/Balkon und der Strassenlaterne, sowie (iv) sämtliche sichtbaren Satellitenschüsseln zu entfernen.