9. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Erkenntnisgericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Sinnvollerweise setzt das Gericht der unterlegenen Partei eine "Schonfrist", innert welcher sie freiwillig erfüllen kann, bevor die Vollstreckungsmassnahmen in Kraft treten. Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird. Als konkrete Vollstreckungsmassnahmen kommen namentlich die in Art.