Ein solcher Löschungsanspruch ergäbe sich allenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 27 ff. ZGB) oder der Datenschutzgesetzgebung, zu dessen Geltendmachung die Stockwerkeigentümer aber wohl nur individuell als Betroffene legitimiert sein dürften, nicht kollektiv als Stockwerkeigentümergemeinschaft. Jedenfalls kann nicht von - 20 - einer klaren Rechtslage ausgegangen werden und ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, da die Vorinstanz hierauf zu Recht nicht eingetreten ist.