7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Entfernung von diversen Installationen als berechtigt. Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beklagten sind demnach zu verpflichten, diese zu entfernen.